Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 31 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 10.06.2019
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Vertrauensfrauen sind hinsichtlich persönlicher Verhältnisse der Beschäftigten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung sowie über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 31 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Lüneburg, 23.04.2025 – 1 A 113/24
- BVerwG, 03.03.2025 – 2 VR 4/24Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung einer vom Dienst freigestellten GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 33
- VG Berlin, 23.11.2018 – 5 L 400.18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.